Hinweisgeberschutzgesetz
Einführung einer Hinweisgeber-Struktur

Auf­grund der Whist­le­b­lower-Richt­li­nie der EU sowie des Hin­weis­ge­ber­ge­set­zes sind wir als Unter­neh­men mit min­des­tens 50 Mitarbeiter/innen ver­pflich­tet, eine Mel­de­stel­le ein­zu­rich­ten, bei der alle Mit­ar­bei­ten­den des Unter­neh­mens anonym Straf­ta­ten im beruf­li­chen Umfeld und Ver­stö­ße gegen Buß­geld­tat­be­stän­de, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesund­heit die­nen, anzei­gen kön­nen. Um der Ver­trau­lich­keit best­mög­lich Rech­nung zu tra­gen, haben wir kei­ne Per­son aus unse­rem Unter­neh­men als Mel­de­stel­le benannt, son­dern einen von Berufs­we­gen zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­ten Rechts­an­walt.

Sie kön­nen sich bereits bei ent­spre­chen­den Ver­dachts­mo­men­ten, auch anonym, an Herrn Rechts­an­walt Ralph Muthers, Rechts­an­wäl­te Dr. Cas­pers, Mock und Part­ner mbB (Cas­pers Mock Anwäl­te) wen­den.

Hin­wei­se kön­nen wie folgt über­mit­telt wer­den:

  • [email protected]
  • per Tele­fon unter: 0261 — 404 99 69
  • per­sön­lich nach Ter­min­ver­ein­ba­rung mit Herrn Rechts­an­walt Muthers
  • pos­ta­lisch mit dem Ver­merk ” persönlich/vertraulich ” auf dem Umschlag

Cas­pers Mock Anwäl­te ist gegen­über unse­rem Unter­neh­men nicht ver­pflich­tet, Namen oder sons­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rungs­merk­ma­le mit­zu­tei­len. Viel­mehr besteht zu Guns­ten des/der mel­den­den Mitarbeiter/s/in eine Schwei­ge­pflicht gegen­über unse­rem Unter­neh­men. Der/die Mitarbeiter/in ent­schei­det selbst über Inhalt und Wei­ter­ga­be der Infor­ma­tio­nen.

Kos­ten für Auf­nah­me und Bear­bei­tung des Hin­wei­ses hat der/die Hin­weis­ge­ben­de nicht zu tra­gen.